Seit dem 1.1.2019 ist die Übergangsfrist abgelaufen und es darf nur noch das „Lenkprotokoll“ anstatt einem persönlichen Fahrtenbuch verwendet werden.

Dieses muss geführt werden, wenn kein EU-Kontrollgerät im Fahrzeug verbaut ist oder obwohl freiwillig eingebaut, auf die Benutzung des EU-Kontrollgerätes verzichtet wird.

Des Weiteren ist das Lenkprotokoll zu verwenden, wenn Fahrzeuge inkl. Anhänger zur Güterbeförderung das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit max. acht Fahrgastplätzen Verwendung finden. Die Aufzeichnung kann mittels Vorlage (Papier) oder elektronisch erfolgen.

„Handwerkerausnahme“: gilt für Fahrzeuge inkl. Anhänger bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t nur dann, wenn das eingebaute EU-Kontrollgerät nicht verwendet wird und die Lenkzeit des Fahrers an diesem Tag geringer ist als die restliche Arbeitszeit. Trotzdem muss ein Lenkprotokoll für die jeweilige Dauer der Lenk-, Pausen- und Arbeitszeiten geführt werden.