Sicherheitsfachkraft (SFK)

Information
Die Sicherheitsfachkraft (SFK) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Funktion im betrieblichen Arbeitnehmerschutz. Sie unterstützt den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten zur Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter — und ist für Betriebe ALLER Branchen und Größen relevant.
Gesetzliche Grundlage

ASchG §§ 72–77

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber ab einer bestimmten Betriebsgröße zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft. Die SFK berät den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Präventivfachkraft

Die SFK gehört gemeinsam mit dem Arbeitsmediziner zu den sogenannten Präventivfachkräften. Beide sind verpflichtend beizuziehen — entweder betriebsintern oder über externe Dienste (z. B. AUVA, Sicherheitszentren).

10 Kernaufgaben der Sicherheitsfachkraft
1 Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung Systematische Beurteilung aller Gefahren am Arbeitsplatz, Erstellung und Aktualisierung der Sicherheitsevaluierung.
2 Beratung des Arbeitgebers Fachliche Beratung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung.
3 Arbeitsstättenbegehungen Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsprozesse zur Kontrolle der Sicherheitsbedingungen.
4 Unfalluntersuchung Mitwirkung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Beinahunfällen, Analyse von Ursachen und Ableitung von Maßnahmen.
5 Prüfung von Arbeitsmitteln Beurteilung von Maschinen, Geräten und Anlagen hinsichtlich Sicherheit und Eignung — vor Inbetriebnahme und regelmäßig.
6 PSA-Auswahl und -beratung Beratung bei der Auswahl, Bereitstellung und Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
7 Sicherheitsunterweisung Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Sicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter (§ 14 ASchG).
8 Notfallplanung Mitgestaltung von Notfallplänen, Evakuierungsplänen sowie Erste-Hilfe-Organisation im Betrieb.
9 Gefahrstoffmanagement Beratung beim sicheren Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Prüfung von Sicherheitsdatenblättern und Substitutionspflicht.
10 Dokumentation und Reporting Erstellung und Pflege des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments, Jahresbericht an den Arbeitgeber.
Pflichtzeiten SFK nach Betriebsgröße (§ 76 ASchG)
Mitarbeiteranzahl Mindest-Präventionszeit / Jahr davon SFK-Anteil Hinweis
1 – 50 1,2 Std. / Arbeitnehmer mind. 0,6 Std. / AN Vereinfachtes Verfahren möglich
51 – 250 1,5 Std. / Arbeitnehmer mind. 0,75 Std. / AN Evaluierung verpflichtend
251 – 1.000 2,0 Std. / Arbeitnehmer mind. 1,0 Std. / AN Eigene SFK empfohlen
über 1.000 Individuelle Festlegung Betriebsvereinbarung Eigene SFK verpflichtend
Intern oder extern — was passt?

Interne Sicherheitsfachkraft

Ein Mitarbeiter des Betriebes wird zur SFK ausgebildet. Vorteil: Betriebskenntnis, ständige Verfügbarkeit. Ausbildung: mind. 200 Stunden (Grundausbildung), anerkannt durch WIFI, BSVÖ oder gleichwertige Träger.

Externe Sicherheitsfachkraft

Beauftragung eines externen Präventionsdienstleisters (z. B. AUVA, Sicherheitszentren, freiberufliche SFK). Besonders geeignet für Klein- und Mittelbetriebe, die keine eigene SFK beschäftigen möchten.

Ausbildungsvoraussetzungen
Zugangsvoraussetzungen zur SFK-Ausbildung:
— Mindestalter 18 Jahre
— Abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation
— Mind. 2 Jahre einschlägige Berufspraxis (empfohlen)

Ausbildungsumfang: mind. 200 Stunden Grundausbildung (Theorie + Praxis)
Anerkennung: WIFI Österreich, BSVÖ, TÜV, BOC Institut und weitere akkreditierte Träger
Fortbildungspflicht: Regelmäßige Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Fachkunde empfohlen