Info § 82b Gewerbeordnung (GewO)
Abs. 1: Der Inhaber einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage hat, sofern nicht besondere Überprüfungsvorschriften bestehen, die Betriebsanlage in regelmäßigen Abständen von höchstens 6 Jahren durch geeignete Fachleute oder durch akkreditierte Stellen überprüfen zu lassen.
Abs. 2: Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid entspricht und die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen gewahrt werden.
Abs. 3: Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Bei festgestellten Mängeln ist die Behörde unverzüglich zu informieren.
| Kriterium | Details |
|---|---|
| Betroffene Anlagen | Genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen gem. § 74 GewO — z. B. Produktionsstätten, Lager, Tankstellen, Autowerkstätten, Logistikbetriebe u. v. m. |
| Prüfintervall | Spätestens alle 6 Jahre — ggf. kürzer bei behördlicher Auflage oder nach wesentlichen Änderungen der Anlage. |
| Prüfpflicht beginnt | Ab Inbetriebnahme der genehmigten Anlage. Bei bestehenden Anlagen ab dem Datum des Genehmigungsbescheids. |
| Wer darf prüfen? | Akkreditierte Stellen (z. B. TÜV Austria, OVE), Sachverständige mit facheinschlägiger Ausbildung, Ziviltechniker im jeweiligen Fachgebiet. |
| Prüfbericht | Schriftliche Dokumentation verpflichtend — muss bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden (mind. 6 Jahre). |
| Behördliche Meldepflicht | Bei festgestellten Mängeln ist die zuständige Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) unverzüglich zu verständigen. |
Baulicher Bestand
Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid: Raumnutzung, Gebäudeabmessungen, Brandschutzeinrichtungen, Fluchtwege, Notausgänge.
Maschinen und Einrichtungen
Zustand, Wartung und Sicherheit der genehmigten Betriebsmittel. CE-Kennzeichnung, Schutzeinrichtungen, sicherheitstechnischer Zustand.
Umwelt- und Nachbarschutz
Einhaltung der Auflagen zu Lärm, Erschütterung, Geruch, Abwasser und Abluft. Keine Gefährdung für Nachbarn und die Umwelt.
Genehmigungskonformität
Vergleich des Ist-Zustands mit dem Genehmigungsbescheid. Nachträgliche Änderungen ohne Genehmigung sind anzuzeigen und ggf. nachzugenehmigen.
Betriebe mit einer validierten EMAS-Registrierung (Eco-Management and Audit Scheme) können unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Prüfintervalls oder vereinfachte Prüfverfahren in Anspruch nehmen. Die Behörde ist vorab zu informieren. Das BZL ist seit 2025 ESG-zertifiziert — eine Prüfung, ob EMAS-Erleichterungen anwendbar sind, wird empfohlen.
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