Info § 82b Gewerbeordnung (GewO)

Information
§ 82b GewO verpflichtet Betriebsinhaber gewerblicher Anlagen zur regelmäßigen, wiederkehrenden Überprüfung ihrer Betriebsanlagen. Ziel ist die Sicherstellung, dass Anlagen den genehmigten Zustand einhalten und keine Gefährdung für Personen, Nachbarn oder die Umwelt darstellen.
Gesetzlicher Auszug — § 82b GewO 1994
§ 82b GewO 1994 (Auszug)

Abs. 1: Der Inhaber einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage hat, sofern nicht besondere Überprüfungsvorschriften bestehen, die Betriebsanlage in regelmäßigen Abständen von höchstens 6 Jahren durch geeignete Fachleute oder durch akkreditierte Stellen überprüfen zu lassen.


Abs. 2: Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid entspricht und die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen gewahrt werden.


Abs. 3: Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Bei festgestellten Mängeln ist die Behörde unverzüglich zu informieren.

Überblick — Wer ist betroffen?
Kriterium Details
Betroffene Anlagen Genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen gem. § 74 GewO — z. B. Produktionsstätten, Lager, Tankstellen, Autowerkstätten, Logistikbetriebe u. v. m.
Prüfintervall Spätestens alle 6 Jahre — ggf. kürzer bei behördlicher Auflage oder nach wesentlichen Änderungen der Anlage.
Prüfpflicht beginnt Ab Inbetriebnahme der genehmigten Anlage. Bei bestehenden Anlagen ab dem Datum des Genehmigungsbescheids.
Wer darf prüfen? Akkreditierte Stellen (z. B. TÜV Austria, OVE), Sachverständige mit facheinschlägiger Ausbildung, Ziviltechniker im jeweiligen Fachgebiet.
Prüfbericht Schriftliche Dokumentation verpflichtend — muss bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden (mind. 6 Jahre).
Behördliche Meldepflicht Bei festgestellten Mängeln ist die zuständige Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) unverzüglich zu verständigen.
Was wird geprüft?

Baulicher Bestand

Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid: Raumnutzung, Gebäudeabmessungen, Brandschutzeinrichtungen, Fluchtwege, Notausgänge.

Maschinen und Einrichtungen

Zustand, Wartung und Sicherheit der genehmigten Betriebsmittel. CE-Kennzeichnung, Schutzeinrichtungen, sicherheitstechnischer Zustand.

Umwelt- und Nachbarschutz

Einhaltung der Auflagen zu Lärm, Erschütterung, Geruch, Abwasser und Abluft. Keine Gefährdung für Nachbarn und die Umwelt.

Genehmigungskonformität

Vergleich des Ist-Zustands mit dem Genehmigungsbescheid. Nachträgliche Änderungen ohne Genehmigung sind anzuzeigen und ggf. nachzugenehmigen.

EMAS-Ausnahme
Erleichterung für EMAS-zertifizierte Betriebe:
Betriebe mit einer validierten EMAS-Registrierung (Eco-Management and Audit Scheme) können unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Prüfintervalls oder vereinfachte Prüfverfahren in Anspruch nehmen. Die Behörde ist vorab zu informieren. Das BZL ist seit 2025 ESG-zertifiziert — eine Prüfung, ob EMAS-Erleichterungen anwendbar sind, wird empfohlen.
Strafen bei Pflichtverletzung
Verwaltungsstrafe gem. § 367 GewO: Wer die Überprüfungspflicht nach § 82b GewO nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,– zu bestrafen. Bei schwerwiegenden Mängeln, die zur Gefährdung von Personen führen, drohen darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen.
BZL als Partner
Das Bildungszentrum Logistik bietet Schulungen und Unterweisungen zu Arbeitssicherheit und Anlagensicherheit an. Für die gesetzlich vorgeschriebene § 82b-Prüfung selbst vermitteln wir gerne den Kontakt zu akkreditierten Sachverständigen.

Kontakt: office@bildungszentrum-logistik.at · +43 662 / 42 46 27 · www.bildungszentrum-logistik.at