Sicherheitsfachkraft (SFK)
ASchG §§ 72–77
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber ab einer bestimmten Betriebsgröße zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft. Die SFK berät den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Präventivfachkraft
Die SFK gehört gemeinsam mit dem Arbeitsmediziner zu den sogenannten Präventivfachkräften. Beide sind verpflichtend beizuziehen — entweder betriebsintern oder über externe Dienste (z. B. AUVA, Sicherheitszentren).
| 1 | Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung | Systematische Beurteilung aller Gefahren am Arbeitsplatz, Erstellung und Aktualisierung der Sicherheitsevaluierung. |
| 2 | Beratung des Arbeitgebers | Fachliche Beratung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung. |
| 3 | Arbeitsstättenbegehungen | Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsprozesse zur Kontrolle der Sicherheitsbedingungen. |
| 4 | Unfalluntersuchung | Mitwirkung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Beinahunfällen, Analyse von Ursachen und Ableitung von Maßnahmen. |
| 5 | Prüfung von Arbeitsmitteln | Beurteilung von Maschinen, Geräten und Anlagen hinsichtlich Sicherheit und Eignung — vor Inbetriebnahme und regelmäßig. |
| 6 | PSA-Auswahl und -beratung | Beratung bei der Auswahl, Bereitstellung und Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA). |
| 7 | Sicherheitsunterweisung | Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Sicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter (§ 14 ASchG). |
| 8 | Notfallplanung | Mitgestaltung von Notfallplänen, Evakuierungsplänen sowie Erste-Hilfe-Organisation im Betrieb. |
| 9 | Gefahrstoffmanagement | Beratung beim sicheren Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Prüfung von Sicherheitsdatenblättern und Substitutionspflicht. |
| 10 | Dokumentation und Reporting | Erstellung und Pflege des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments, Jahresbericht an den Arbeitgeber. |
| Mitarbeiteranzahl | Mindest-Präventionszeit / Jahr | davon SFK-Anteil | Hinweis |
|---|---|---|---|
| 1 – 50 | 1,2 Std. / Arbeitnehmer | mind. 0,6 Std. / AN | Vereinfachtes Verfahren möglich |
| 51 – 250 | 1,5 Std. / Arbeitnehmer | mind. 0,75 Std. / AN | Evaluierung verpflichtend |
| 251 – 1.000 | 2,0 Std. / Arbeitnehmer | mind. 1,0 Std. / AN | Eigene SFK empfohlen |
| über 1.000 | Individuelle Festlegung | Betriebsvereinbarung | Eigene SFK verpflichtend |
Interne Sicherheitsfachkraft
Ein Mitarbeiter des Betriebes wird zur SFK ausgebildet. Vorteil: Betriebskenntnis, ständige Verfügbarkeit. Ausbildung: mind. 200 Stunden (Grundausbildung), anerkannt durch WIFI, BSVÖ oder gleichwertige Träger.
Externe Sicherheitsfachkraft
Beauftragung eines externen Präventionsdienstleisters (z. B. AUVA, Sicherheitszentren, freiberufliche SFK). Besonders geeignet für Klein- und Mittelbetriebe, die keine eigene SFK beschäftigen möchten.
— Mindestalter 18 Jahre
— Abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation
— Mind. 2 Jahre einschlägige Berufspraxis (empfohlen)
Ausbildungsumfang: mind. 200 Stunden Grundausbildung (Theorie + Praxis)
Anerkennung: WIFI Österreich, BSVÖ, TÜV, BOC Institut und weitere akkreditierte Träger
Fortbildungspflicht: Regelmäßige Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Fachkunde empfohlen