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Information

§ 82b Gewerbeordnung — die Anlagenprüfung.

Wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betreibt, muss sie regelmäßig überprüfen lassen. Spätestens alle sechs Jahre.

Die Pflicht

Entspricht die Anlage noch dem Bescheid?

§ 82b GewO 1994 verpflichtet den Inhaber einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, diese in Abständen von höchstens sechs Jahren durch geeignete Fachleute oder akkreditierte Stellen überprüfen zu lassen — sofern keine besonderen Prüfvorschriften gelten.

Geprüft wird, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid entspricht und die Interessen nach § 74 Abs. 2 gewahrt bleiben. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Werden Mängel festgestellt, ist die Behörde unverzüglich zu verständigen.

Betroffen sind Produktionsstätten, Lager, Tankstellen, Werkstätten und Logistikbetriebe — die Pflicht beginnt mit der Inbetriebnahme der genehmigten Anlage.

Wenn nicht geprüft wird: Nach § 367 GewO ist das eine Verwaltungsübertretung und mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bedroht. Kommen Personen zu Schaden, kann es strafrechtlich weitergehen.
Was geprüft wird
  • Baulicher Bestand: Raumnutzung, Abmessungen, Brandschutz, Fluchtwege
  • Maschinen und Einrichtungen: Zustand, Wartung, Schutzeinrichtungen, CE
  • Umwelt und Nachbarschaft: Lärm, Erschütterung, Geruch, Abwasser, Abluft
  • Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid
  • Nachträgliche Änderungen: anzeigen und gegebenenfalls nachgenehmigen
Was wir dabei tun — und was nicht: Wir schulen und unterweisen Ihre Leute zu Arbeits- und Anlagensicherheit und prüfen Ihre Arbeitsmittel nach § 8 AM-VO. Die Prüfung der Betriebsanlage nach § 82b GewO selbst gehört in die Hand einer akkreditierten Stelle — den Kontakt stellen wir gerne her. Zu unserem Prüfservice
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