Wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betreibt, muss sie regelmäßig überprüfen lassen. Spätestens alle sechs Jahre.
§ 82b GewO 1994 verpflichtet den Inhaber einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, diese in Abständen von höchstens sechs Jahren durch geeignete Fachleute oder akkreditierte Stellen überprüfen zu lassen — sofern keine besonderen Prüfvorschriften gelten.
Geprüft wird, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid entspricht und die Interessen nach § 74 Abs. 2 gewahrt bleiben. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Werden Mängel festgestellt, ist die Behörde unverzüglich zu verständigen.
Betroffen sind Produktionsstätten, Lager, Tankstellen, Werkstätten und Logistikbetriebe — die Pflicht beginnt mit der Inbetriebnahme der genehmigten Anlage.
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